Gesundheit · Straßenverkehr
Kratom am Steuer: Kein Suchtgift – und trotzdem kein Freibrief
Kratom und Autofahren in Österreich: § 5 StVO erfasst Alkohol und Suchtgift, Kratom ist kein Suchtgift. Warum § 58 StVO trotzdem greift, was beim Auto fahren nach Kratom droht und was das für den Führerschein bedeuten kann.
Redaktion KratomblattStand: 8 Quellen
Die Frage kommt verlässlich, sobald irgendwo „kein Suchtgift“ steht: Darf ich dann damit fahren? Die österreichische Straßenverkehrsordnung beantwortet das in zwei Stufen – und die zweite ist die entscheidende.
Kratom und Autofahren: Was § 5 StVO sagt
Der bekannteste Paragraf zum Thema ist § 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung:
„Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.“
Was ein Suchtgift ist, legt nicht die StVO fest, sondern das Suchtmittelgesetz (SMG). Nach § 2 SMG sind Suchtgifte die Stoffe, die das Gesundheitsministerium per Verordnung als solche bezeichnet – in der Suchtgiftverordnung und der Psychotropenverordnung.
Wir haben beide Verordnungen in der geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes durchsucht (Stand 5. Oktober 2026). Ergebnis: Mitragynin, 7-Hydroxymitragynin und Kratom kommen nicht vor. Zur Kontrolle: Morphin, Fentanyl und Psilocin stehen in der Suchtgiftverordnung, Diazepam und Alprazolam in der Psychotropenverordnung.
Daraus lässt sich ablesen, dass Kratom rechtlich kein Suchtgift ist. Ob Behörden oder Gerichte eine Fahrt unter Kratom-Einfluss trotzdem unter § 5 StVO fassen könnten, wissen wir nicht – eine Entscheidung dazu haben wir nicht gefunden.
Auto fahren nach Kratom: § 58 StVO greift immer
Hier kommt die zweite Stufe. § 58 Abs. 1 StVO gilt für jeden Lenker, gleich welcher Stoff im Spiel ist – auch Müdigkeit, Medikamente oder Krankheit:
„Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.“
Ist diese Verfassung offenbar nicht gegeben, dürfen die Organe der Straßenaufsicht nach § 5b StVO das Lenken verhindern – etwa durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel oder Absperren des Fahrzeugs. Ein Verstoß gegen § 58 ist eine Verwaltungsübertretung, für die § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vorsieht.
Warum Kratom die Fahrtüchtigkeit betreffen kann
Die EU-Drogenagentur EUDA beschreibt die Wirkung als dosisabhängig: niedrige Mengen wirken eher anregend, hohe eher dämpfend und opioidähnlich. Fallberichte, die das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung zusammengefasst hat, nennen außerdem Verwirrtheit, Halluzinationen, Krampfanfälle und Herzrhythmusstörungen.
Zwei weitere Punkte sind für das Lenken wichtig:
- Lange im Körper: Mitragynin hat beim Menschen eine Halbwertszeit von rund einem Tag (Studie mit zehn Konsumenten: 23 ± 16 Stunden). Wie lange die Wirkung anhält, ist nicht untersucht – mehr unter Wie lange wirkt Kratom?.
- Kombinationen: Mit Alkohol, Beruhigungs- oder Schmerzmitteln verstärkt sich die dämpfende Wirkung. Mitragynin bremst zudem den Abbau vieler Medikamente – siehe Wechselwirkungen. Für Alkohol gilt § 5 StVO ohnehin.
Kratom und Führerschein: Was droht
Die harten Folgen im Straßenverkehrsrecht hängen am Begriff „Suchtgift“:
| Was | Rechtsfolge | Norm |
|---|---|---|
| Lenken „durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt“ | 800 bis 3.700 € Geldstrafe | § 99 Abs. 1b StVO |
| dasselbe, erstes Mal | Entzug der Lenkberechtigung für 1 Monat; mit verschuldetem Unfall mind. 3 Monate | § 26 Abs. 1 FSG |
| dasselbe, erstes Mal | Anordnung eines Verkehrscoachings | § 24 Abs. 3 FSG |
| Lenken ohne ausreichende körperliche und geistige Verfassung | Geldstrafe bis 726 €; Polizei darf Weiterfahrt verhindern | § 58 Abs. 1, § 5b, § 99 Abs. 3 lit. a StVO |
Ob die erste bis dritte Zeile bei Kratom anwendbar sind, ist nach unserer Recherche offen. Die vierte gilt in jedem Fall. Eine Rechtsberatung ersetzt dieser Beitrag nicht.
Und bei der Kontrolle?
§ 5 Abs. 9a StVO erlaubt Speichelvortests auf „Suchtgiftspuren“, wenn Beamte vermuten, dass jemand nicht fahrtüchtig ist. Ergibt der Test etwas oder wird er verweigert, folgt die ärztliche Untersuchung, gegebenenfalls eine Blutabnahme.
Ob gängige Tests Kratom anzeigen, beschreiben wir im Beitrag Kratom im Drogentest. Für die Frage, ob man fahren darf, spielt das keine Rolle: § 58 StVO fragt nicht nach einem Testergebnis, sondern danach, ob man das Fahrzeug beherrscht.
Die Faustregel der Redaktion
Wer eine Wirkung spürt, fährt nicht. Wer Kratom regelmäßig nimmt und zusätzlich Medikamente braucht, bespricht das mit Ärztin, Arzt oder Apotheke. Im Notfall: Rettung 144, Vergiftungsinformationszentrale 01 406 43 43.
Häufige Fragen
Darf man nach Kratom Auto fahren?
Nur, wenn man sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der man das Fahrzeug beherrscht und die Verkehrsregeln befolgen kann – so verlangt es § 58 Abs. 1 StVO für jede Fahrt, unabhängig vom Stoff. Kratom wirkt dosisabhängig anregend bis dämpfend und opioidähnlich; wer eine Wirkung spürt, sollte nicht fahren.
Ist Kratom ein Suchtgift im Sinn von § 5 StVO?
Was ein Suchtgift ist, bestimmt das Suchtmittelgesetz über die Suchtgift- und die Psychotropenverordnung. In beiden kommen Mitragynin, 7-Hydroxymitragynin und Kratom nicht vor (RIS, Stand 5. 10. 2026). Eine Gerichtsentscheidung, wie Kratom im Rahmen von § 5 StVO zu beurteilen ist, haben wir nicht gefunden.
Was droht beim Führerschein?
Wer ‚durch Suchtgift beeinträchtigt‘ fährt, zahlt nach § 99 Abs. 1b StVO 800 bis 3.700 Euro; die Lenkberechtigung wird beim ersten Mal für einen Monat entzogen (§ 26 FSG). Ob das bei Kratom anwendbar ist, ist offen. Ein Verstoß gegen § 58 StVO ist mit bis zu 726 Euro bedroht.
Wird Kratom bei Verkehrskontrollen getestet?
Speichelvortests suchen nach ‚Suchtgiftspuren‘. Standardisierte Schnelltests für Kratom sind uns nicht bekannt. Das schützt nicht: § 58 StVO knüpft an den Zustand der Person an, nicht an ein Testergebnis. Mehr im Beitrag zum Drogentest.
Quellen
- RIS – Straßenverkehrsordnung 1960, geltende Fassung (5. 10. 2026)
- RIS – Führerscheingesetz, geltende Fassung (5. 10. 2026)
- RIS – Suchtmittelgesetz, geltende Fassung (5. 10. 2026)
- RIS – Suchtgiftverordnung, geltende Fassung (5. 10. 2026)
- RIS – Psychotropenverordnung, geltende Fassung (5. 10. 2026)
- EUDA – Kratom drug profile
- BfR Mitteilung 032/2025, 4. 9. 2025
- Trakulsrichai et al., Drug Des Devel Ther 2015 (PMC4425236)